Stichwort : Ladenschlussgesetz

Frankfurt/Main (AP) Die Ladenschlussgesetzgebung in Deutschland - welche Geschäfte wann und wie lange geöffnet haben dürfen - ist schon seit der Kaiserzeit detailliert geregelt: 1956 wurde, zurückgehend auf die Gewerbeordnung von 1891, in der Bundesrepublik das erste Ladenschlussgesetz erlassen. Es war über 30 Jahre lang unverändert in Kraft. Danach durften die Geschäfte von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet sein. Samstags mussten sie um 14.00 Uhr schließen.

Ausgenommen davon waren lediglich die ersten Samstage im Monat und die vier Samstage vor Weihnachten, an denen die Geschäfte bis 18.00 Uhr geöffnet bleiben durften. 1989 kam die erste Änderung mit dem so genannten Dienstleistungsabend. Am Donnerstag durften die Geschäfte bis 20.30 Uhr geöffnet sein. Dafür wurde aber die Öffnungszeit an den «langen» Samstagen am jeweils ersten des Monats von April bis September von 18.00 Uhr auf 16.00 Uhr verkürzt.

1996 wurden die Öffnungszeiten für die Wochentage Montag bis Freitag generell auf 20.00 Uhr verlängert. Samstags durften die Läden generell bis 16.00 Uhr geöffnet sein. An den vier Adventssamstagen blieb die Regelung bis 18.00 Uhr.

Im Juni 2003 trat schließlich eine Neuregelung in Kraft: Seitdem dürfen Geschäfte samstags bis 20.00 geöffnet sein. Zahlreiche, schon länger wirksame Ausnahmeregelungen wurden dabei beibehalten: So dürfen Tankstellen oder Läden an Flughäfen und Bahnhöfen rund um die Uhr geöffnet haben. Auch Warenautomaten dürfen 24 Stunden am Tag benutzbar sein.

Auch zu Messen und Märkten sind Ausnahmen möglich. Dann ist Einkaufen in Läden und Warenhäusern an maximal vier Sonn- und Feiertagen pro Jahr erlaubt. Auch Bäcker, Apotheken und Geschäfte für Reisebedarf dürfen am Sonntag öffnen. Nach der Regelung für Bade- und Kurorte können dort die Ladentüren an Sonntagen maximal acht Stunden offen gehalten werden.

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