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Das
heutige Gebiet des Fürstentums begann sich abzuzeichnen, als die Grafen
Hartmann und Rudolf von Werdenberg-Sargans den Entschluss fassten, sich ihre
Besitzungen zu teilen.
Am
2.
Mai 1342 unterzeichneten sie die
Teilungsurkunde : Hartmann
erhielt die
Gebiete östlich des Rheins und
residierte in Vaduz.
In
der Folge sollte die Grafschaft Vaduz den Freiherren von Brandis, den Grafen von
Sulz, den Grafen von Hohenems und anschließend den Fürsten von Liechtenstein
gehören.
1699
erwarb Fürst Johann Adam Andreas von Liechtenstein die Herrschaft Schellenberg
und 1772 die Grafschaft Vaduz.
Unter
Fürst Anton Florian von Liechtenstein wurden die Grafschaft Vaduz und
die Herrschaft Schellenberg am 23. Januar 1719 durch ein
Diplom Kaiser Karls V1. Vereinigt und zum Reichsfürstentum Liechtenstein
erhoben.
Als
Fürst Anton Florian 1721 starb, kümmerte sich sein Sohn Josef Johann Adam um
das fürstliche Haus.
Im
Jahre 1732 erbte Fürst Johann Nepomuk Karl die Regentschaft.
Nach seinem Tod wurde Franz Josef I. Regierender Fürst von Liechtenstein.
Franz
Josef wurde 1781 von dem 22jährigen Alois Joseph I. abgelöst.
Am
25. Mai 1805 wurde die Führung des Landes Fürst Johann I. anvertraut., dem die
Aufgabe zufiel, das Fürstentum in das ereignisreiche 19. Jahrhundert eintreten
zu lassen.
Im
neunzehnten Jahrhundert wurde das Land von politischen und
sozialwirtschaftlichen Umwälzungen erfasst, die das heutige Gesicht des Landes
entscheidend mitgeprägt haben.
Liechtensteins
Aufnahme in den Rheinbund
Unter den in der
Einleitung der Rheinbundakte genannten Souveränen steht auch der Name des Fürsten
von Liechtenstein, obwohl dessen Unterschrift oder die eines Bevollmächtigten
nirgendwo zu finden ist, denn Liechtenstein wurde in den Rheinbund aufgenommen,
ohne dass Fürst Johann I. je um sein Einverständnis gebeten wurde. Als treuer
Anhänger des österreichischen Kaisers lieb Fürst Johann wissen, dass er "die von des französischen Kaisers und
Königs Majestät zugedachte Ehr für seine Person nicht annehmen könne".
Artikel 7 der Rheinbundakte gestattete überdies den Dienst an einem anderen Hof
nicht, sah aber vor, dass "diejenigen, welche im Dienste einer dem Bunde
fremden Macht stehen und bleiben wollen, ihr Fürstentum einem ihrer Söhne
abtreten müssen". Um zu vermeiden, dass Liechtenstein – falls es die
Aufnahme in den Rheinbund verweigerte - Bayern angeschlossen würde, machte Fürst
Johann I. von Artikel 7 Gebrauch. Napoleon stimmte dem Gesuch des Fürsten zu
und befahl, die Angelegenheit dem Bundestag des Rheinbundes zu unterbreiten. Die
Bundesversammlung trat aber nie zusammen, und es blieb beim Entscheid Napoleons.
So verzichtete Fürst Johann offiziell auf die Ausübung seines Amtes und
vertraute am 27. September 1806 die Regentschaft seinem dreijährigen Sohn Karl
an. Als Kleinkind war Karl selbstverständlich nicht imstande, die
Regierungsgeschäfte zu übernehmen, und in der Praxis trat Fürst Johann
niemals ab.
Die Angehörigkeit
zum Rheinbund zwang das Fürstentum dazu, einen Gesandten in den Bundestag zu
schicken und ein Militärkontingent zu stellen. Der von Johann I. zum Gesandten
ernannte Freiherr Edmund Schmitz von Grollenberg brachte es fertig, einen Militärvertrag
mit dem Herzogtum von Nassau abzuschlieben,
in dem sich Nassau bereit erklärte, gegen finanzielle Entschädigung die von
Liechtenstein geforderten 40 Soldaten zu stellen. Von großer Wichtigkeit ist, dass die Loslösung vom Reichsverband und die Aufnahme in den Rheinbund aus dem Fürstentum einen souveränen Staat machten, denn der Bundesakte zufolge waren die Herrscher von jeder fremden Macht unabhängig. |