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DIE ANFÄNGE : von 1342 bis 1805

Das heutige Gebiet des Fürstentums begann sich abzuzeichnen, als die Grafen Hartmann und Rudolf von Werdenberg-Sargans den Entschluss fassten, sich ihre Besitzungen zu teilen.  

Am  2. Mai 1342 unterzeichneten sie die Teilungsurkunde : Hartmann erhielt die Gebiete östlich des Rheins und  residierte in Vaduz.

 

In der Folge sollte die Grafschaft Vaduz den Freiherren von Brandis, den Grafen von Sulz, den Grafen von Hohenems und anschließend den Fürsten von Liechtenstein gehören.

 

1699 erwarb Fürst Johann Adam Andreas von Liechtenstein die Herrschaft Schellenberg und 1772 die Grafschaft Vaduz.

 

Unter Fürst Anton Florian von Liechtenstein wurden die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg am 23. Januar 1719 durch ein Diplom Kaiser Karls V1. Vereinigt und zum Reichsfürstentum Liechtenstein erhoben.

 

Als Fürst Anton Florian 1721 starb, kümmerte sich sein Sohn Josef Johann Adam  um das fürstliche Haus.

 

Im Jahre 1732 erbte Fürst Johann Nepomuk Karl die Regentschaft.

 

Nach seinem Tod wurde Franz  Josef I. Regierender Fürst von Liechtenstein.

 

Franz Josef wurde 1781 von dem 22jährigen Alois Joseph I. abgelöst.

 

Am 25. Mai 1805 wurde die Führung des Landes Fürst Johann I. anvertraut., dem die Aufgabe zufiel, das Fürstentum in das ereignisreiche 19. Jahrhundert eintreten zu lassen.

 

Im neunzehnten Jahrhundert wurde das Land von politischen und sozialwirtschaftlichen Umwälzungen erfasst, die das heutige Gesicht des Landes entscheidend mitgeprägt haben.  

 

Liechtensteins Aufnahme in den Rheinbund

Unter den in der Einleitung der Rheinbundakte genannten Souveränen steht auch der Name des Fürsten von Liechtenstein, obwohl dessen Unterschrift oder die eines Bevollmächtigten nirgendwo zu finden ist, denn Liechtenstein wurde in den Rheinbund aufgenommen, ohne dass Fürst Johann I. je um sein Einverständnis gebeten wurde. Als treuer Anhänger des österreichischen Kaisers lieb Fürst Johann wissen, dass er "die von des französischen Kaisers und Königs Majestät zugedachte Ehr für seine Person nicht annehmen könne". Artikel 7 der Rheinbundakte gestattete überdies den Dienst an einem anderen Hof nicht, sah aber vor, dass "diejenigen, welche im Dienste einer dem Bunde fremden Macht stehen und bleiben wollen, ihr Fürstentum einem ihrer Söhne abtreten müssen". Um zu vermeiden, dass Liechtenstein – falls es die Aufnahme in den Rheinbund verweigerte - Bayern angeschlossen würde, machte Fürst Johann I. von Artikel 7 Gebrauch. Napoleon stimmte dem Gesuch des Fürsten zu und befahl, die Angelegenheit dem Bundestag des Rheinbundes zu unterbreiten. Die Bundesversammlung trat aber nie zusammen, und es blieb beim Entscheid Napoleons.  So verzichtete Fürst Johann offiziell auf die Ausübung seines Amtes und vertraute am 27. September 1806 die Regentschaft seinem dreijährigen Sohn Karl an. Als Kleinkind war Karl selbstverständlich nicht imstande, die Regierungsgeschäfte zu übernehmen, und in der Praxis trat Fürst Johann niemals ab.

Die Angehörigkeit zum Rheinbund zwang das Fürstentum dazu, einen Gesandten in den Bundestag zu schicken und ein Militärkontingent zu stellen. Der von Johann I. zum Gesandten ernannte Freiherr Edmund Schmitz von Grollenberg brachte es fertig, einen Militärvertrag mit dem Herzogtum von Nassau abzuschlieben, in dem sich Nassau bereit erklärte, gegen finanzielle Entschädigung die von Liechtenstein geforderten 40 Soldaten zu stellen.

Von großer Wichtigkeit ist, dass die Loslösung vom Reichsverband und die Aufnahme in den Rheinbund aus dem Fürstentum einen souveränen Staat machten, denn der Bundesakte zufolge waren die Herrscher von jeder fremden Macht unabhängig.